Rechtstipps
Haben Sie als Autofahrer Alkohol getrunken?
Wer in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät und unter Alkoholeinfluss
am Straßenverkehr teilgenommen hat, dem droht eine empfindliche
Strafe. Gemäß § 24 a StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer
während der Fahrt entweder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder
mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem hat. Für den Nachweis der
Alkoholisierung des Fahrzeugführers greift die Polizei in zunehmendem
Maße auf einen Atemalkoholtest zurück. Oftmals können Sie sich hier
erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wehren.
Es gibt viele mögliche Fehler, die eine Verteidigung aussichtsreich
machen. Die bei einer Atemalkoholmessung gewonnenen Werte sind nur
verwertbar, wenn strenge Vorgaben eingehalten wurden. So müssen
beispielsweise die Verfahrensbestimmungen beachtet werden, wonach
eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten seit gesichertem Trinkende
vergangen sein muss und eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten
vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen zu sich
genommen haben darf, eingehalten werden. Auch bedarf es einer
doppelten Messung im Zeitabstand von zwei bis maximal fünf Minuten.
Gelegentlich wird der Betroffene von der Polizei gebeten das Mundstück
des Testgerätes selbst einzustecken, um die Koordinationsfähigkeit zu
kontrollieren. Dies kann, wie sämtliche Luftfeuchtigkeits- und
Temperatureinflüsse, zu einer Verfälschung des Messergebnisses
führen.
Ob Widersprüche bei den Zeitangaben im Protokoll des
Atemalkoholtests bestehen oder die Verfahrensbestimmungen
insgesamt eingehalten wurden, kann meist nur mittels der
Ermittlungsakte nachgewiesen werden. Die Akteneinsicht durch den
Verteidiger ist daher ratsam.